Wird das Bildschirmlesegerät zu privaten Zwecken genutzt, kommen folgende Kostenträger in Frage:
Hier einige Informationen zu den verschiedenen Trägern:
Liegt eine Sehbehinderung oder Erblindung vor, besteht nach § 33 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch auf Hilfs- und Heilmittel. Voraussetzung: Der Antragsteller muss geistig und körperlich in der Lage sein, das Hilfsmittel eigenständig zu bedienen und es muss ein Bedarf nachgewiesen werden.
Das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenkassen enthält eine Auflistung der als leistungspflichtig anerkannten Hilfsmittel sowie Definitionen, bei welchen Krankheitsbildern eine Verschreibung möglich ist.
Nach der aktuellen Rechtsprechung werden u. a. Bildschirmlesegeräte als Hilfsmittel betrachtet, die die Krankenkasse leisten muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Modelle erfasst wären, die auf dem Markt sind. Finanziert werden nur Geräte mit einfacher Ausstattung, die dementsprechend auch als Kassengeräte
bezeichnet werden. Dies waren zumindest früher nur Schwarz/Weiß-Geräte ohne Autofokus. Manche Hersteller bewerben inzwischen aber auch Farb- und Autofokus-Modelle als Kassengeräte.
Tipp: Die Formulierungen des Hilfsmittelverzeichnisses lassen den Beratern der Krankenkasse Entscheidungsspielraum bei der Genehmigung. Wenden Sie sich deshalb direkt an Ihren Berater oder im Zweifelsfall an Hilfsmittelanbieter oder unabhängige Beratungsstellen.
Zunächst ist eine augenärztliche Verordnung über ein Bildschirmlesegerät notwendig. Setzen Sie sich daraufhin mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, die die Finanzierung bewilligen muss.
Im günstigsten Fall kann man anschließend bei einem Hilfsmittelhersteller der eigenen Wahl ein geeignetes Produkt aussuchen. Der Anbieter stellt die Kosten dann der Krankenkasse in Rechnung.
Häufig ist die Auswahl aber eingeschränkt. Hintergrund ist, dass in der Gesetzlichen Krankenversicherung das sogenannte Sachleistungsprinzip gilt. Danach übernehmen die Krankenkassen grundsätzlich nicht die Anschaffungskosten, sondern stellen selbst das Gerät zur Verfügung. Dabei gibt es zwei Varianten:
Wenn das Modell, das die Krankenkasse zur Verfügung gestellt hat, nicht geeignet ist, sollte man bei der Krankenkasse nach Alternativangeboten fragen. Die fehlende Eignung kann sich z. B. aus speziellen Anforderungen an Funktionen und Bauform ergeben, die die gängigen Kassengeräte
nicht erfüllen. Die Erläuterungen zu den Auswahlkriterien können hier hoffentlich Argumentationshilfen geben.
Grundsätzlich gilt, dass die Entscheidung darüber, welcher Hilfsmittelanbieter die Versorgung durchführt, bei der Krankenkasse liegt. Wird das von der Krankenkasse vorgesehene Hilfsmittel abgelehnt, kann die Versorgung gänzlich entfallen. Eventuell ist die Kasse auch bereit, das vom Versicherten gewünschte Modell zu finanzieren, wenn der Versicherte die Mehrkosten im Vergleich zu einem Standardgerät übernimmt.
Tipp: Arbeiten Sie bei der Auswahl des Hilfsmittels mit der Krankenkasse zusammen. Sollten Probleme auftauchen, suchen Sie eine unabhängige Beratungsstelle auf. Viele Landes- und Ortsvereine des Deutschen Blinden und Sehbehindertenverbands bieten Hilfsmittelberatungen an und unterstützen bei Finanzierungsfragen.
Leistungen der Sozialhilfe kommen immer dann in Betracht, wenn kein anderer Kostenträger zur Finanzierung verpflichtet ist und der Antragstellerin/dem Antragsteller die notwendigen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Das Gesetz spricht hier von Nachrang der Sozialhilfe. Die Leistungen werden also einkommens- und vermögensabhängig gewährt.
Die Finanzierung von Hilfsmitteln erfolgt im Rahmen der sogenannten Eingliederungshilfe. Welche Hilfsmittel und sonstigen Leistungen übernommen werden, ist in den §§ 53 und 54 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in der Eingliederungshilfeverordnung geregelt. Leider orientiert sich die Verordnung nicht am aktuellen Stand der Technik. Sie listet folgende Hilfsmittel auf:
Den Text der Verordnung sollte und braucht man nicht allzu wörtlich zu nehmen. Schreibmaschine und Tonbandgerät sind Beispiele. Selbstverständlich kann man moderne Hilfsmittel wie ein Bildschirmlesegerät auch beantragen.
Tipp: Will man einen Antrag mit Chancen auf Erfolg stellen, sollte man den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse oder der Rentenversicherung in der Tasche haben oder rechtlich sicher argumentieren können. Denn das Sozialamt ist immer erst zuletzt zuständig.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist immer dann zuständig, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit Ursache einer Sehbehinderung ist. Alle anderen Kostenträger treten dann in den Hintergrund.
Was in der gesetzlichen Unfallversicherung als Hilfsmittel eingestuft wird, ist in § 31 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt.
Hilfsmittel sind alle Sachen (Gegenstände), die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Das Hilfsmittel muss ärztlich verordnet sein.
Hilfsmittel sind Körperersatzstücke, orthopädische und unter anderem auch Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Also auch ein Bildschirmlesegerät.
Wichtig: Für diese Hilfsmittel gelten dieselben Festbeträge wie bei den Krankenkassen. Die Betroffenen müssen den Anschaffungspreis, der über den Festbetrag hinausgeht, selbst tragen. Darauf muss der Arzt hinweisen.
Die Leistungen der private Krankenversicherung beruhen im Wesentlichen auf vertraglicher Grundlage. Das bedeutet, dass eine Pflicht zur Kostenübernahme nur dann besteht, wenn das in dem gewählten Tarif vorgesehen ist. Allgemeine Aussagen lassen sich deshalb nicht machen. Die praktischen Erfahrungen sind sehr unterschiedlich und hängen auch stark vom jeweiligen Versicherungsunternehmen ab. Es besteht daher durchaus die Gefahr, dass man – anders als bei der Gesetzlichen Krankenversicherung – selbst die Kosten für ein Standardgerät weitgehend selbst tragen muss.
Manche privaten Krankenversicherungen behandeln ein Bildschirmlesegerät nach den Tarifbestimmungen für Brillen und zahlen so einen immerhin geringen Anteil der Kosten.
Beamte und in bestimmten (Alt)Fällen auch Angestellte von Bund, Ländern und Kommunen haben Anspruch auf Beihilfe in Krankheitsfällen. Den Umfang der Leistungen haben der Bund und der Länder jeweils für ihren Bereich geregelt.
Der Anspruchs auf Beihilfe orientiert sich (heute) an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Da es sich dabei aber um eine reine Kostenerstattung handelt, besteht nicht die Gefahr, ein veraltetes Hilfsmittel aus einem Depot aufgedrückt
zu bekommen.
Ein weiterer Unterschied besteht beim Umfang der Kostenübernahme. Auch wenn es offiziell heißt, dass beihifefähig nur Kassengeräte
sind, scheint das in der Praxis die Anerkennung besser ausgestatteter Modelle nicht auszuschließen. Das hängt allerdings sicherlich auch vom Dienstherrn und der Begründung im Antrag ab. Um später keine böse Überraschung zu erleben, kann man sich die Beihilfefähigkeit des
Wunschgeräts auch im Vorhinein bestätigen lassen.
Die Beschaffung des Bildschirmlesegeräts läuft unkompliziert. Die Kaufabwicklung erfolgt direkt zwischen Hersteller und Beamtem. Die Rechnung des Herstellers reicht man dann als Beleg bei der Beihilfestelle ein.
Da die Regelungen, wie gesagt, überall verschieden sind, empfiehlt es sich, bei der jeweils zuständigen Beihilfestelle um Auskunft zu bitten.